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Sachbericht



Aufgaben:

1.) Umschreiben Sie bitte kurz den Begriff des "Sachberichts"! Wie wird der Sachbericht aufgebaut?

2.) Was enthält der Gliederungspunkt "Geschichtserzählung"? Wie wird die "Geschichtserzählung" formal dargestellt?

3.) Was ist unter den Stichpunkten "streitiger Klägervortrag" und "streitiger Beklagtenvortrag" abzuhandeln und in welcher Form geschieht dies jeweils?

4.) Was versteht man unter den sog. "Einreden i.S.d. ZPO"?

5.) Was gilt, wenn der Antrag einer Partei, insbesondere der des Klägers, unklar ist?

6.) Erläutern Sie kurz die Gliederungspunkte "Replik" und "Duplik" und "Prozessgeschichte"!



Lösungen:

1.) Man kann den Begriff des "Sachberichts" als das Ergebnis der Sachverhaltserarbeitung bezeichnen. Er enthält die zeitlich und systematisch geordnete, vollständige und objektive Darstellung des konkret anhängigen Rechtsstreits.

Aufbau des Sachberichts im Überblick:
In der Praxis wird der Aufbau des Sachberichts regelmäßig an den des Tatbestandes eines Urteils angelehnt (vgl. hierzu § 313 II ZPO).

- eventuell: Einleitungssatz
- Geschichtserzählung
- streitiger Vortrag des Klägers
- Antrag des Klägers
- Antrag des Beklagten
- streitiger Beklagtenvortrag
- eventuell Replik und Duplik
- Prozessgeschichte
- eventuell Pauschalverweisung

2.) Die sog. Geschichtserzählung enthält den gesamten unstreitigen Tatsachenvortrag der Parteien, unabhängig davon, welche Partei ihn vorgetragen hat. Die Geschichtserzählung unterrichtet den Leser über Entstehung und Hintergrund des Rechtsstreits.

Formal wird der unstreitige Tatsachenvortrag in der Zeitform des Imperfekt dargestellt. Die Wahl dieser Zeitform zeigt, dass die betreffenden Tatsachen bereits feststehen.
Es empfiehlt sich, die Geschichtserzählung historisch, d.h. in zeitlicher Reihenfolge der Ereignisse, aufzubauen.

3.) Streitiger Klägervortrag:
Dieser Gliederungspunkt sollte grundsätzlich nur den gesamten streitigen Tatsachenvortrag des Klägers enthalten.
Was die Form anbelangt, wird der streitige Tatsachenvortrag in der indirekten Rede im Konjunktiv Präsens dargestellt. Die Wahl des Konjunktiv verrät dem Leser nämlich auf Anhieb, dass die betreffenden Tatsachen noch nicht feststehen.
Streitige Tatsachen werden dabei in der Praxis mit der Wendung "der Kläger behauptet" eingeleitet.
Sollte es aus Verständnisgründen erforderlich sein, (streitige) Rechtsansichten des Klägers darzustellen, gilt für diese in formaler Hinsicht das zum streitigen Tatsachenvortrag Gesagte entsprechend. Streitige Rechtsansichten werden eingeleitet mit Wendungen wie "der Kläger meint" oder "der Kläger ist der Ansicht".

Streitiger Beklagtenvortrag:
Für den Inhalt und die Darstellung dieses Gliederungspunktes gilt das zum streitigen Klägervortrag Gesagte entsprechend.
Der Beklagte kann sich gegen die Klage durch sog. Klageleugnen, d.h. Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen, und durch sog. Einreden i.S.d. ZPO verteidigen.

4.) Einreden i.S.d. ZPO sind alle Tatsachenbehauptungen des Beklagten, mit denen er sich anders als durch bloßes Klageleugnen gegen die Klage verteidigt.
Der Beklagte trägt Tatsachen vor, die den Tatbestand einer Gegennorm ausfüllen. Für ihr Vorliegen trägt er die Darlegungs- und Beweislast.

Die Einreden i.S.d. ZPO können dem Prozessrecht (= Prozessrügen, d.h. Rügen bezüglich der Zulässigkeit der Klage) oder dem materiellen Recht (= rechtshindernde, rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen und Einreden) entstammen.

5.) Die in den Schriftsätzen der Parteien enthaltenen Anträge sind stets wörtlich in den Sachbericht zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie unklar oder falsch sind.

Eine eventuell erforderliche Auslegung der Anträge hat erst im Gutachten bzw. in den Entscheidungsgründen des Urteils zu erfolgen, denn Auslegung ist Teil der rechtlichen Würdigung.


6.) Replik:
Die Replik enthält das – qualifizierte - Verteidigungsvorbringen (= qualifiziertes Bestreiten oder Vortragen von Gegenargumenten) des Klägers auf die Einreden des Beklagten i.S.d. ZPO.
Schlichtes Bestreiten des Klägers erfordert keine Replik, denn die Streitigkeit der Tatsache zwischen den Parteien geht bereits aus der Verwendung des Konjunktiv im Gliederungspunkt "streitiger Beklagtenvortrag" hervor

Duplik:
Die Duplik enthält das – qualifizierte – Verteidigungsvorbringen des Beklagten gegen die Replik des Klägers.
Für die Darstellung von Replik und Duplik gilt das zum streitigen Kläger- / Beklagtenvortrag Gesagte entsprechend (indirekte Rede, Konjunktiv Präsens).

Prozessgeschichte:
Unter dem Gliederungspunkt "Prozessgeschichte" sind alle prozessualen Ereignisse darzustellen, die sich im Laufe des Rechtsstreits ereignet haben und die für die Entscheidung des Gerichts in irgendeiner Form von Bedeutung sein können und sei es auch nur für die Kostenentscheidung.
Formal wird die Prozessgeschichte in direkter Rede in der Zeitform des Perfekts dargestellt.







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