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Beweisantrag im Zivilprozess



Aufgaben:

1.) Was versteht man unter einem Beweisantrag? Wann ist er ordnungsgemäß?

2.) Nennen Sie Gründe, die einer Beweisaufnahme entgegenstehen!

3.) Erläutern Sie den Begriff "Beweiswürdigung"!

4.) In welchen Stufen vollzieht sich die Beweiswürdigung?

5.) Was versteht man unter einem "non liquet"? Wie wird diese Situation aufgelöst?

6.) In welche Bestandteile gliedert sich der Urteilstenor?



Lösungen:

1.) Beweisantrag ist der Antrag, das Gericht solle über eine bestimmte Behauptung einen bestimmten Beweis erheben.
Notwendiger Inhalt eines ordnungsgemäßen Beweisantrags ist grundsätzlich die Bezeichnung der Tatsachen, die bewiesen werden sollen. Wie konkret diese Bezeichnung sein muss, ist unter Berücksichtigung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht der Parteien (§ 138 I ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen.
Darüber hinaus hängt ein ordnungsgemäßer Beweisantrag von dem jeweiligen Beweismittel ab; für die einzelnen Beweismittel sind die jeweiligen Anforderungen an den Beweisantrag in den §§ 371, 373, 403, 420ff. und 445, 447 ZPO geregelt.

2.) Eine Beweisaufnahme kann unzulässig sein, wenn:
- der Beweis verspätet angetreten wird (vgl. § 296 ZPO) oder
- falsche oder nicht erreichbare Beweismittel angeboten werden oder
- ein Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze vorliegt.
Unzulässigen Beweis darf das Gericht nicht erheben.

3.) Mit "Beweiswürdigung" ist die Prüfung gemeint, ob das Gericht von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist.
Ob eine streitige, beweiserhebliche Tatsachenbehauptung wahr ist, entscheidet das Gericht gemäß § 286 I ZPO "nach freier Überzeugung".

Überzeugung bedeutet dabei nicht, dass die Wahrheit der betreffenden Tatsache mit absoluter Sicherheit feststehen muss.
Das Gesetz verlangt objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit und subjektiv die Überzeugung des Gerichts; absolute Gewissheit gibt es nicht.
Überzeugt ist das Gericht, wenn es keine vernünftigen Zweifel mehr hat.

4.) Die Beweiswürdigung vollzieht sich in 3 Stufen:

1. Auslegung des Inhalts des Beweismittels:
2. Ergiebigkeit des Beweismittels (= Aussagewert):
3. Überzeugungskraft des Beweismittels:

5.) Ist eine Beweisaufnahme durchgeführt und dabei kein eindeutiges Ergebnis erzielt worden, spricht man von einem "non liquet".
In diesen Fällen muss das Gericht nach der Beweislast entscheiden (= Beweislastentscheidung): Wer die unbewiesene bzw. nicht eindeutig bewiesene Behauptung hätte beweisen müssen, verliert den Prozess.

6.) Der Tenor eines Urteils hat grundsätzlich 3 Bestandteile:

- Hauptsachenentscheidung
- Kostenentscheidung
- Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils




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