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Tenor eines Zivilurteils



Aufgaben:

1.) Was enthält der Tenor eines Urteils? Warum ist bei der Abfassung des sog. Hauptsachentenors besondere Sorgfalt geboten?

2.) Welche Entscheidung des Gerichts enthält der sog. Kostentenor? Ist ein hierauf gerichteter Antrag der Parteien erforderlich?

3.) Entscheidet das Gericht auch über die Höhe der Kosten?

4.) Was regelt die Kostengrundentscheidung des Gerichts unmittelbar und auf welcher Grundlage?

5.) Beschreiben Sie kurz das Prinzip, dass den §§ 91ff. ZPO zugrunde liegt? Welche Vorschrift ist hierfür grundlegend?

6.) Was gilt, wenn der Kläger mit seiner Klage nur zum Teil Erfolg hat, d.h. teilweise obsiegt und unterliegt?

7.) Wonach bestimmt sich die Höhe des jeweils von einer Partei zu tragenden Kostenanteils?



Lösungen:

1.) Der Tenor enthält:
1. die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache (sog. Hauptsachentenor),
2. die Entscheidung darüber, wer die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat (sog. Kostentenor) und
3. den Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils.

Der Ausspruch im Hauptsachentenor stellt für die obsiegende Partei die Grundlage für die Zwangsvollstreckung dar. Das zuständige Vollstreckungsorgan muss dabei genau wissen, was zu vollstrecken ist. Daher ist bei der Abfassung des Tenors besondere Sorgfalt geboten.

2.) Der Kostentenor enthält die sog. Kostengrundentscheidung des Gerichts. Sie beinhaltet den Ausspruch darüber welche Partei oder in welchem Verhältnis zueinander die Parteien die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat bzw. haben.
Die Kostengrundentscheidung ergeht gemäß § 308 II ZPO von Amts wegen, ein hierauf gerichteter Antrag der Parteien ist daher nicht erforderlich.

3.) Nein, das Gericht entscheidet nicht über die Höhe der Kosten des Rechtsstreites. Die Festlegung der Höhe der Kosten ist Gegenstand des sog. Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 103ff. ZPO, welches sich an das Urteil anschließt.
Zuständig für die Durchführung dieses Verfahrens ist der Rechtspfleger (§ 21 RPflgG) und es endet mit einem sog. Kostenfestsetzungsbeschluss, der gleichzeitig Vollstreckungstitel ist (§ 794 I Nr. 2 ZPO).

4.) Die Kostengrundentscheidung regelt unmittelbar nur die Erstattungspflicht der Parteien untereinander, d.h. die Frage, was die eine Partei von der anderen an Kosten des Rechtsstreits ersetzt verlangen kann.
Grundlage der Erstattungspflicht der Parteien untereinander sind die §§ 91ff. ZPO.

5.) Den §§ 91ff. ZPO liegt das Prinzip zugrunde, dass die in einem Rechtsstreit unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat. Grundlegend besagt dies die Vorschrift des § 91 I ZPO.

6.) Im Falle des teilweisen Obsiegens bzw. Unterliegens gilt die Vorschrift des § 92 ZPO. Regelmäßig werden in der Praxis dabei die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig auf die Parteien verteilt.

7.) Entscheidend dafür, wie hoch der jeweils von einer Partei zu tragende Kostenanteil ist, ist das Verhältnis des Unterliegens zum Gebührenstreitwert, wobei sich der Gebührenstreitwert gemäß § 3 I GKG grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache bemisst.




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