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Objektive Klagehäufung



Aufgaben:

1.) Wann liegt eine objektive Klagenhäufung ganz allgemein vor?

2.) Wie kann eine solche Klagenhäufung entstehen?

3.) Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen der objektiven Klagenhäufung und erläutern Sie diese kurz!

4.) Nennen Sie die Fallgruppen der objektiven Klagenhäufung im Überblick!

5.) Was versteht man unter einer kumulativen Klagenhäufung? Bilden Sie ein Beispiel!

6.) Wie wird die Fallgruppe der kumulativen Klagenhäufung rechtlich behandelt?



Lösungen:

1.) Eine objektive Klagenhäufung liegt vor, wenn der Kläger in demselben Verfahren gegen denselben Beklagten mehrere Streitgegenstände geltend macht. Eine Regelung diesbezüglich findet sich in § 260 ZPO.
Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt eine Mehrheit von Streitgegenständen vor, bei:
- Antragsmehrheit, d.h. der Kläger stellt mehrere selbständige Klageanträge
- Sachverhaltsmehrheit, d.h. der Kläger stützt seinen Klageantrag auf mehrere selbständige Klagegründe.

2.) Eine objektive Klagenhäufung kann zunächst zu Beginn des Verfahrens entstehen. Dies ist der Fall, wenn der Kläger von Anfang mehrere Streitgegenstände in einer Klage geltend macht.
Auch eine nachträgliche Entstehung ist möglich, wenn der Kläger ein weiteres Klagebegehren in den bereits anhängigen Prozess einführt.
Letztlich kann eine objektive Klagenhäufung auch durch Verbindung mehrerer selbständigere Prozesse entstehen. Die Verbindung erfolgt durch Gerichtsbeschluss gemäß § 147 ZPO.

3.) Die objektive Klagenhäufung hat folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen:
- Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage für jeden einzelnen Antrag
Hierbei ist zu beachten, dass für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts die Sonderbestimmung des § 5 ZPO gilt.
Fehlt für einen der Anträge eine Prozessvoraussetzung, so wird dieser durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen, bzw. bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts wird gemäß § 281 ZPO verwiesen.
- Vorliegen der Verbindungsvoraussetzungen des § 260 ZPO
§ 260 ZPO betrifft die Zulässigkeit des Verbunds der mehreren Streitgegenstände.

Zu den Verbindungsvoraussetzungen gehören:
Die Identität der Parteien - die Geltendmachung der mehreren Streitgegenstände muss innerhalb desselben Prozessrechtsverhältnisses erfolgen, d.h. es muss sich um denselben Kläger und denselben Beklagten handeln.
Die Zuständigkeit des Prozessgerichts – da die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ohnehin Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage ist (s.o.), hat § 260 ZPO diesbezüglich lediglich deklaratorischen Charakter.
Die gleiche Prozessart – alle erhobenen Streitgegenstände müssen in derselben Verfahrensart geltend gemacht werden.

4.) Die objektive Klagenhäufung kann in folgenden 3 Fallgruppen auftreten:
kumulative, eventuelle und alternative Klagenhäufung.

5.) Eine kumulative Klagenhäufung liegt vor, wenn der Kläger mehrere Streitgegenstände bedingungslos nebeneinander geltend macht.

Beispiel:
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift:
1. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,- € Schadensersatz zu zahlen.
2. Festzustellen, dass dem Beklagten keine Rechte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 26.11.2006 zustehen.

6.) Liegen die Verbindungsvoraussetzungen des § 260 ZPO vor, sind beide Streitgegenstände wirksam erhoben und rechtshängig; über sie wird gemeinsam verhandelt und entschieden.
Die mehreren Ansprüche bleiben jedoch selbständig, soweit es um ihre rechtliche Beurteilung geht, d.h. die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit. Die Entscheidung des Gerichts kann dabei für jeden Anspruch unterschiedlich ausfallen.
Ist nur einer der Ansprüche zulässig und begründet, muss die Klage bezüglich des anderen rechtshängigen Anspruches abgewiesen werden. Es erfolgt dann im Hauptsachentenor eine "Klageabweisung im übrigen".
Ist eines der Klagebegehren vor dem anderen zur Entscheidung reif, hat das Gericht hierüber grundsätzlich gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen.
Liegen die Verbindungsvoraussetzungen des § 260 ZPO dagegen nicht vor, sind die einzelnen Klagebegehren zu trennen.




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