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Einspruch gegen echtes Versäumnisurteil



Aufgaben:

1.) Was kann die Partei gegen das gegen sie ergangene (echte) Versäumnisurteil unternehmen? Umschreiben Sie diese Möglichkeit kurz!

2.) Unter welchen Voraussetzungen ist der Einspruch zulässig?

3.) Wie ist § 340 III ZPO zu verstehen?

4.) Welcher Zeitpunkt ist für den Lauf der Einspruchsfrist (§ 339 ZPO) maßgebend? Wie bestimmt sich dieser Zeitpunkt?

5.) Wie prüfen Sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

6.) Wie wird über einen – unzulässigen - Einspruch entschieden?

7.) Was gilt demgegenüber für einen – zulässigen - Einspruch?



Lösungen:

1.) Gegen ein echtes Versäumnisurteil kann Einspruch (§ 338 ZPO) eingelegt werden.
Bei einem Einspruch i.S.d. §§ 338ff. ZPO handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf, denn dem Einspruch fehlt es an dem für ein Rechtsmittel typischen Devolutiveffekt.
Durch den Einspruch wird lediglich der Eintritt der Rechtskraft des Versäumnisurteils gehemmt (§ 705 S. 2 ZPO). Beseitigt wird das Versäumnisurteil dagegen nicht; aus ihm kann weiterhin vollstreckt werden.

2.) Der - zulässige - Einspruch hat folgende Voraussetzungen:

a) Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen
b) Statthaftigkeit (§ 338 ZPO)
c) Form (§ 340 I und II ZPO)
d) Frist (§ 339 ZPO)

3.) Bei der Begründungspflicht des § 340 III ZPO handelt es sich nach allgemeiner Meinung nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchs. § 340 III ZPO enthält lediglich eine Konkretisierung der allgemeinen Prozessförderungspflicht der Parteien.
Ein Verstoß gegen § 340 III ZPO macht den Einspruch nicht unzulässig, sondern führt allenfalls zu einer Verspätungspräklusion gemäß § 296 ZPO.

4.) Für den Beginn der Einspruchsfrist ist der Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils maßgebend:
Wurde das Versäumnisurteil gemäß § 311 II S. 1 ZPO verkündet, läuft die Einspruchsfrist, sobald das Urteil an die säumige Partei zugestellt worden ist (vgl. § 317 I S. 1 ZPO).
Wurde das Versäumnisurteil dagegen im schriftlichen Vorverfahren erlassen (§§ 276, 331 III ZPO), läuft die Einspruchsfrist erst, wenn das Urteil an beide Parteien zugestellt worden ist.
Nur die Zustellung an beide Parteien ersetzt die Verkündung des Urteils (§ 310 III ZPO) und erst mit Verkündung nach § 310 I ZPO wird ein Urteil rechtlich existent.
Solange das Urteil nicht rechtlich existent ist, kann die Einspruchsfrist nicht laufen.

5.) Einer Partei kann auf Antrag (§ 233 ZPO) oder unter den Voraussetzungen des § 236 II S. 2, 2. Hs. ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt werden, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung zulässig und begründet ist:

Der Wiedereinsetzungsantrag hat folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen:

a) Statthaftigkeit (§ 233 ZPO)
b) Form (§ 236 ZPO i.V.m. den Formvorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten)
c) Frist (§ 234 ZPO)
d) Zuständigkeit (§ 237 ZPO)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begründet, wenn die betreffende Partei ohne ihr Verschulden an der fristgerechten Vornahme der Prozesshandlung gehindert war.

6.) Der unzulässige Einspruch wird gemäß § 341 I S. 2 ZPO als unzulässig verworfen.
Hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden, geschieht dies durch Beschluss gemäß § 341 II ZPO.
Nach einer mündlichen Verhandlung wird der Einspruch durch Urteil verworfen (§ 341a ZPO).

7.) Der zulässige Einspruch bewirkt, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (§ 342 ZPO). Dies führt dazu, dass nunmehr Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu überprüfen sind.




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