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Urkundenprozess



Aufgaben:

1.) Worum handelt es sich bei dem sog. Urkundenprozess? Wodurch wird die Vereinfachung bzw. Beschleunigung des Verfahrens erreicht?

2.) Was versteht man unter dem Vor-, was unter dem Nachverfahren?

3.) Beschreiben Sie kurz die Besonderheit des Vorverfahrens!

4.) Welches ist die Folge, wenn der Beklagte von ihm vorgetragene, bestrittene Einreden / Einwendungen nicht mit den im Urkundenprozess zugelassenen Beweismitteln beweisen kann?

5.) Was gilt demgegenüber, wenn die vorgetragene Einrede / Einwendung rechtlich unbegründet ist?

6.) Nennen Sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Urkundenprozesses im Überblick!

7.) Muss der Kläger – entsprechend dem strikten Wortlaut des § 592 S. 1 ZPO – sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen mit Urkunden beweisen?



Lösungen:

1.) Der sog. Urkundenprozess ist ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren zur Durchsetzung urkundlich nachweisbarer Ansprüche. Es handelt sich nicht um eine vierte Klageart.
Die Vereinfachung bzw. Beschleunigung des Verfahrens wird erreicht durch:
- Ausschluss der Widerklage (§ 595 I ZPO)
- Beschränkung der Beweismittel auf präsente Urkunden und die Parteivernehmung (§§ 592, 595 II ZPO)
- Aufspaltung des Prozesses in ein Vor- und ein Nachverfahren.

2.) Das Vorverfahren ist der eigentliche Urkundenprozess, der sich nach den besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 592ff. ZPO richtet und in dem die Beweismittel grundsätzlich auf Urkunden und die Parteivernehmung beschränkt sind.
Obsiegt der Kläger und legt der Beklagte hiergegen Widerspruch ein, endet das Vorverfahren gemäß § 599 I ZPO mit einem Vorbehaltsurteil.

Das Nachverfahren schließt sich als ordentliches Verfahren in derselben Instanz an das Vorverfahren an. Da es sich um ein normales Erkenntnisverfahren handelt, entfallen die Besonderheiten des Urkundenprozesses, insbesondere die Beschränkung auf die Beweismittel. Der Klageanspruch kann vielmehr unter Rückgriff auf alle von der ZPO zugelassenen Beweismittel (zumindest teilweise) erneut überprüft werden.

3.) Im Vorverfahren sind die Beweismittel gemäß §§ 592 I, 595 II ZPO beschränkt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den vom Kläger vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen und der Verteidigung des Beklagten.

Anspruchsbegründende Tatsachen:
Diese Tatsachen können im Urkundenprozess ausschließlich mit Urkunden bewiesen werden.

Verteidigung des Beklagten:
Andere als anspruchsbegründende Tatsachen können mit Urkunden und mittels einer Parteivernehmung bewiesen werden.

4.) Trägt der Beklagte eigene Gegennormen (Einreden / Einwendungen i.S.d. ZPO) zu seiner Verteidigung vor, kann ihn der Kläger durch Bestreiten der gegennormbegründenden Tatsachen zum nach § 595 II ZPO eingeschränkten Beweis zwingen.
Kann der Beklagte einen ihm hiernach obliegenden Beweis nicht mit den zugelassenen Beweismitteln antreten oder nicht erfolgreich führen, wird seine Einrede / Einwendung gemäß § 598 ZPO „als im Urkundenprozess unstatthaft zurückgewiesen“, d.h. sie wird bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt.

5.) Ist die von dem Beklagten vorgetragene Einrede / Einwendung rechtlich unbegründet, wird sie nicht „als im Urkundenprozess unstatthaft“, sondern wegen ihrer Unbegründetheit zurückgewiesen. Dies bedeutet, dass die Einrede / Einwendung nicht von § 598 ZPO erfasst wird.
Dies muss in den Entscheidungsgründen ausdrücklich klargestellt werden.

6.) Der Urkundenprozess ist zulässig, wenn die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und der Urkundenprozess statthaft ist. Die Statthaftigkeit in diesem Sinne setzt voraus:
- eine Erklärung des Klägers i.S.d. § 593 I ZPO, dass im Urkundenprozess geklagt werden soll,
- einen Streitgegenstand, der auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder auf Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gerichtet ist (§ 592 S. 1 ZPO),
- Beweis sämtlicher anspruchsbegründender Tatsachen durch die Vorlage von Urkunden (§ 592 S. 1 ZPO).

7.) Nein, dies ist nicht der Fall. Der BGH hat in dem von ihm begutachteten „Lieferschein – Fall“ entschieden, dass – entgegen dem Wortlaut des § 592 ZPO – nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden beweisbar sein müssen, sondern nur die nach allgemeinen Grundsätzen beweisbedürftigen, d.h. diejenigen Tatsachen, die weder vom Gegner bestritten, noch bewiesen, noch offenkundig, noch zugestanden sind.

Zu beachten ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Urkundenbeweis nicht schlechthin entbehrlich ist, auch wenn der gesamte Sachvortrag des Klägers von dem Beklagten unbestritten bleibt.
Der BGH verlangt vielmehr, dass wenigstens eine auf die Klageforderung bezogene Urkunde vorgelegt wird, denn es würde dem Wesen des Urkundenprozesses zuwiderlaufen, wenn er ohne jede Urkunde statthaft wäre. Die Vorlage mindestens einer Urkunde ist daher begriffsnotwendig.



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