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Vollstreckungsverfahren



Aufgaben:

1.) Welche grundsätzlichen Strafzwecke unterscheidet man voneinander? Beziehen sie sich auf die Vergangenheit oder die Zukunft?

2.) Wie wird bei den Strafzwecken eine Begrenzung der Höhe der Strafe begründet?

3.) Wie ist das geltende Sanktionensystem aufgebaut?

4.) Wie ergibt sich die Höhe der Geldstrafe?

5.) Über welche Vorschrift kann eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten in eine Geldstrafe umgewandelt werden, obwohl ein Straftatbestand keine Geldstrafe androht?

6.) Ein Angeklagter wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Unter welchen Bedingungen wird das Gericht diese Strafe zur Bewährung aussetzen?

7.) Ein Angeklagter wird zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt. Unter welchen Bedingungen wird das Gericht die Strafe zur Bewährung aussetzen?

8.) Ein Angeklagter wird zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Unter welchen Bedingungen kann diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden?

9.) Welche Arten der Unterbringung auf strafrechtlichem Wege gibt es?

10.) Wann darf dem Verurteilten, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden?

11.) Gibt es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrzeuggruppen?

12.) Wann beträgt das Mindestmaß der Sperrfrist mindestens ein Jahr?



Lösungen:

1.) Als Strafzwecke kommen in Betracht die Vergeltung oder der Schuldausgleich, die sich auf den Ausgleich des in der Vergangenheit begangenen Unrechts beziehen und die Prävention, die sich auf das Verhalten entweder des Täters oder der Allgemeinheit auf die Zukunft bezieht.

2.) Bei der Vergeltung begrenzt das Maß der Schuld die Höhe der Strafe. Bei der Prävention wird eine Begrenzung durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip erreicht.

3.) Das geltende Sanktionensystem umfasst die Strafen, zu denen die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe und das Fahrverbot als Nebenstrafe gehören, die Nebenfolgen, zu denen der Verlust des Stimmrechts, der Wählbarkeit und der Amtsfähigkeit gehören und die Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen die verschiedenen Unterbringungen, die Entziehung der Fahrerlaubnis, das Berufsverbot und die Führungsaufsicht gehören.

4.) Die Höhe der Geldstrafe wird nach dem Tagessatzsystem berechnet. Die Anzahl der Tagessätze drückt den Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat aus. Die Höhe eines Tagessatzes bewirkt eine Anpassung der Geldstrafe an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen. Sie wird nach dem Nettoeinkommensprinzip berechnet. Alle Nettoeinkünfte des Betroffenen werden zusammengerechnet. Von diesem Betrag werden die Unterhaltsverpflichtungen und andere besondere Belastungen, für die der Angeklagte kein Äquivalent in seinem Vermögen hat, abgezogen. Der so errechnete Betrag wird durch 30 dividiert. Das Ergebnis ist die Höhe eines Tagessatzes.

5.) Über § 47 StGB.

6.) Die Antwort enthält § 56 I StGB: wenn zu erwarten ist, das der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentliche die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse zu berücksichtigen.

7.) Wenn über § 56 I StGB hinaus besondere Umstände vorliegen, wobei insbesondere das Bemühen um Schadenswiedergutmachung zu berücksichtigen ist, § 56 II StGB.

8.) Überhaupt nicht. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist nur bei Strafen von nicht über 2 Jahren möglich. Allerdings kommt nach Teilverbüßung eine Strafrestaussetzung in Betracht.

9.) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

10.) Nach Ablauf der Sperrfrist, § 69 a StGB.

11.) Nein. Die Fahrerlaubnis kann nur insgesamt entzogen werden. Sie ist nicht teilbar. Dagegen können bei der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis Ausnahmegenehmigungen zugelassen werden. Bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a sind dagegen Ausnahmegenehmigungen möglich.

12.) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, § 69 a III StGB.



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