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Nebenintervention



Aufgaben:

1.) Was versteht man ganz allgemein unter einer "Nebenintervention" und welchen Zweck hat sie? Wo ist die Nebenintervention gesetzlich geregelt?

2.) Was ist der sog. Vorprozess?

3.) Nennen Sie bitte die Voraussetzungen einer zulässigen Nebenintervention und erläutern Sie diese im einzelnen kurz!

4.) Was gilt, wenn eine oder mehrere der Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen?

5.) Beschreiben Sie die Rechtsstellung des Nebenintervenienten!

6.) Welche Besonderheiten gelten für den Tenor des Urteils, wenn an dem konkreten Rechtsstreit ein Nebenintervenient beteiligt ist.



Lösungen:

1.) Nebenintervention oder Streithilfe ist die Beteiligung eines Dritten an einem bereits anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung einer der beiden Hauptparteien.
Der Nebenintervenient beteiligt sich im eigenen Namen an einem fremden Rechtsstreit. Durch den Beitritt wird er nicht selbst Partei des Verfahrens. Er handelt nur "zum Zwecke der Unterstützung".
Die Nebenintervention ist gesetzlich geregelt in den §§ 66 bis 71 ZPO.
Die Nebenintervention hat den Zweck, einer Person, die vom Ergebnis eines Prozesses zwischen anderen Personen in ihrer persönlichen Rechtsstellung betroffen werden kann, die Möglichkeit der Einflussnahme auf diesen Prozess zu eröffnen.

2.) Die Nebenintervention hat eine Zweigliedrigkeit des Prozesses zur Folge. Der sog. Vorprozess stellt dabei die 1. Stufe dar.
Es ist dies der bereits anhängige Rechtsstreit der Hauptparteien.

3.) Eine zulässige Nebenintervention hat folgende Voraussetzungen:
Es muss zunächst ein anhängiger Rechtsstreit zwischen anderen Personen vorliegen:
Dies bedeutet, dass eine Nebenintervention möglich ist, sobald die Klageschrift bei Gericht eingereicht wurde und bis zum endgültigen Eintritt der Rechtskraft. Bei dem Nebenintervenienten muss es sich um eine andere Person als die am Prozess bereits beteiligten Parteien handeln.
Weiterhin erforderlich ist das Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen.
Eine zulässige Nebenintervention setzt auch das Vorliegen eines Beitrittsgrundes in der Person des Nebenintervenienten voraus; dies ergibt sich aus § 66 I ZPO ("rechtliches Interesse").
Ein solches Interesse ist gegeben, wenn sich der Ausgang des konkreten Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar günstig oder ungünstig auf die persönliche Rechtsstellung des Nebenintervenienten auswirken kann. Rein tatsächliche oder wirtschaftliche Auswirkungen reichen nicht aus.
Letztlich ist die Nebenintervention nur dann zulässig, wenn auch die Form des § 70 I S. 1 ZPO beachtet wurde.

4.) Hierbei ist zu unterscheiden:
Fehlt eine der Prozesshandlungsvoraussetzungen, wird die Nebenintervention durch Beschluss (von Amts wegen) als unzulässig zurückgewiesen. Nur das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von Amts wegen geprüft.

Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen werden dagegen nur auf Antrag einer der Parteien geprüft. Die Antragsstellung ist dabei gerichtet auf Zurückweisung der Nebenintervention und führt zu einem Zwischenstreit über deren Zulässigkeit.
Dieser Zwischenstreit wird durch Zwischenurteil (§ 71 II ZPO) entschieden, das entweder die Zurückweisung oder die Zulassung der Nebenintervention ausspricht.

5.) Die rechtliche Stellung des Nebenintervenienten ergibt sich aus § 67 ZPO:
Der Nebenintervenient ist nicht Partei des Rechtsstreits. Wenn er handelt, tut er dies im eigenen Namen und kraft eigenen Rechts.

Aus der von § 67 ZPO umschriebenen Rechtsstellung ergeben sich folgende Befugnisse und Beschränkungen des Nebenintervenienten im Überblick:

- er kann alle Prozesshandlungen vornehmen "gleich einer Partei", jedoch nur dann, wenn diese nicht in Widerspruch zur unterstützten Partei stehen

- er kann Tatsachen behaupten, bestreiten und auch Beweis antreten; aus § 67 ZPO ergibt sich jedoch, dass er keine der (unterstützten) Partei widersprechenden Tatsachen behaupten darf.

- er kann für die unterstützte Partei die Präklusionswirkungen des § 296 ZPO abwenden.

- er darf jedoch auf keinen Fall über den Streitgegenstand des Verfahrens verfügen: Der Nebenintervenient ist keine Partei, die Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand steht jedoch nur einer Partei zu (= Dispositionsmaxime).

- er kann als Zeuge vernommen werden: Dies ergibt sich aus seiner Nicht – Partei – Stellung.

6.) Im Hauptsachentenor ist zu beachten, dass der Nebenintervenient nicht verurteilt, ihm aber gleichzeitig auch nichts zugesprochen wird.
Für den Kostentenor des Urteils gilt folgendes:
Die Kosten der Nebenintervention werden nie der unterstützten Partei auferlegt.
Der Gegner der unterstützten Partei trägt die Kosten der Nebenintervention wenn und soweit ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden (nach den §§ 91, 92 ZPO).
Soweit dies nicht der Fall ist, trägt der Nebenintervenient die durch seinen Beitritt entstandenen Kosten selbst.
Werden die Kosten der Nebenintervention in diesem Sinne dem Gegner der unterstützten Partei auferlegt, hat der Nebenintervenient gegen diesen einen Kostenerstattungsanspruch, der im Tenor für vorläufig vollstreckbar erklärt werden muss.



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