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Notwendige Streitgenosenschaft



Aufgaben:

1.) Umschreiben Sie den Begriff der notwendigen Streitgenossenschaft! Welche beiden Fälle werden dabei unterschieden?

2.) Wann liegt eine prozessual notwendige Streitgenossenschaft vor? Warum ist die Streitgenossenschaft in diesen Fällen – notwendig -?

3.) Warum vermeidet die Literatur teilweise die Bezeichnung "prozessual notwendige Streitgenossenschaft"?

4.) Wann liegt eine materiell notwendige Streitgenossenschaft vor?

5.) Welche Fallgruppen lassen sich bei der materiell notwendigen Streitgenossenschaft unterscheiden?



Lösungen:

1.) Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft sind die mehreren Prozesse enger miteinander verbunden als bei der einfachen Streitgenossenschaft.
Aus materiell – rechtlichen oder prozessualen Gründen muss die Sachentscheidung gegenüber allen Streitgenossen zwingend einheitlich ausfallen.
"Notwendig" bedeutet also zur Erzielung einer einheitlichen Sachentscheidung nötig.
Die notwendige Streitgenossenschaft lässt sich in zwei Fallgruppen untergliedern: Die prozessual und die materiell notwendige Streitgenossenschaft.

2.) Diese Frage beantwortet § 62 I 1. Alt. ZPO: Hiernach liegt eine notwendige Streitgenossenschaft zunächst vor, wenn das "streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann."
Die Entscheidung über das "streitige Rechtsverhältnis", d.h. über den Streitgegenstand des Verfahrens muss dann einheitlich ausfallen, wenn dies aus Rechtsgründen geboten ist.
Dabei gehören zu den Rechtsgründen in diesem Sinne nach der ständigen Rechtsprechung nur prozessuale Gründe.
Hiermit soll ein klares Unterscheidungsmerkmal zur 2. Fallgruppe des § 62 I ZPO geschaffen werden, der notwendigen Streitgenossenschaft aus materiell – rechtlichen Gründen.

Prozessuale Gründe für eine notwendige Streitgenossenschaft liegen vor, wenn das Gesetz bestimmt, dass sich die Rechtskraft des Urteils gegenüber einem Streitgenossen auch auf den anderen Streitgenossen erstrecken muss. Dies sind die Fälle der gesetzlich angeordneten Rechtskrafterstreckung (z.B. §§ 326, 327 ZPO).

Der Grund für eine notwendige Streitgenossenschaft in diesen Fällen ist folgender:
Bei mehreren nacheinander geführten Prozessen darf es aufgrund der Rechtskrafterstreckung des zuerst ergangenen Urteils in den folgenden Prozessen nicht zu einer abweichenden Entscheidung in der Sache kommen.
Dies muss aber erst recht gelten, wenn die mehreren Prozesse von vornherein miteinander verbunden sind.

3.) Hierfür gibt es folgenden Grund:
Bei der prozessual notwendigen Streitgenossenschaft ist nur die einheitliche Sachentscheidung notwendig, nicht aber die Herbeiführung der Streitgenossenschaft an sich, d.h. die mehreren Prozesse müssen nicht zwingend miteinander verbunden werden: Auch eine Einzelklage gegen die einzelnen Streitgenossen wäre zulässig.
Daher ist die Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen nicht wirklich notwendig. Die Literatur verwendet daher teilweise den Begriff der "notwendig einheitlichen Sachentscheidung".

4.) Gemäß § 62 I 2. Alt. ZPO kann eine Streitgenossenschaft auch aus "sonstigen Gründen" eine notwendige sein.
"Sonstige Gründe" sind dabei solche des materiellen Rechts.

Eine Notwendigkeit aus materiellen Gründen liegt vor, wenn das materielle Recht anordnet, dass ein Recht mehreren Personen nur gemeinsam zustehen kann in der Art, dass es nur von oder gegen alle gemeinsam geltend gemacht werden kann.
Eine Prozessführungsbefugnis bzw. eine Aktiv- / Passivlegitimation besteht nur für alle Streitgenossen gemeinsam; eine Einzelklage ist unzulässig.
Die Entscheidung in der Sache muss alle Streitgenossen einschließen und inhaltlich gegenüber allen gleichlautend sein.

5.) Folgende Fallgruppen lassen sich bei der materiell notwendigen Streitgenossenschaft unterscheiden:

- Aktivprozesse von Gesamthandsgemeinschaften:
Ein Recht, das einer sog. Gesamthandsgemeinschaft (z.B. Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft, BGB – Gesellschaft) zusteht, muss von allen Gesamthändern, d.h. allen Mitgliedern der Gemeinschaft gemeinsam geltend gemacht werden.

Dies gilt ausnahmslos, soweit nicht eine sog. actio pro socio in Betracht kommt, d.h. wenn das Gesetz in besonders wichtigen Fällen dem einzelnen Gesamthänder eine Einzelprozessführungsbefugnis zuerkennt.

- Passivprozesse gegen Gesamthandsgemeinschaften oder sonst mehrere Berechtigte:
Werden dagegen eine Gesamthandsgemeinschaft oder mehrere Berechtigte verklagt, liegt nach herrschender Auffassung (Rechtsprechung und Lehre) lediglich eine einfache Streitgenossenschaft vor.

Es müssen nicht zwingend alle Gesamthänder bzw. Berechtigten gemeinsam verklagt werden. Geschieht dies doch, liegt lediglich eine einfache Streitgenossenschaft vor; § 62 ZPO findet keine Anwendung.

Ausnahmsweise wird eine notwendige Streitgenossenschaft angenommen, wenn ein Gesamthänder oder ein Berechtigter alleine die Schuld nicht erfüllen kann, weil ihm hierfür die entsprechende Einzelpassivlegitimation fehlt (Beispiel: Gesamthandsklage gegen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft gemäß § 2059 II BGB).

- Gestaltungsklagen:
Handelt es sich um eine Personengesellschaft müssen mehrere oder alle Gesellschafter zwingend gemeinschaftlich klagen, wenn das materielle Recht den gestaltenden Ausspruch nur auf Antrag mehrerer bzw. aller Parteien zulässt.

Widersprechen mehrere Gesellschafter einer Gesellschaftsauflösung, muss sich die Gestaltungsklage auf Auflösung gemäß § 133 HGB zwingend gegen alle widersprechenden Gesellschafter richten.






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