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Der Verletzte nach StPO



Aufgaben:

1.) Welche Verfahrensarten ermöglichen dem Verletzten besondere Arten der Mitwirkung?

2.) Was versteht man unter einer Nebenklage?

3.) Gibt es das Institut der Prozesskostenhilfe auch im Strafverfahren?

4.) A zeigt den B wegen Beleidigung an. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein. Kann A hiergegen das Klageerzwingungsverfahren betreiben?

5.) In welchen Fällen ist ein Klageerzwingungsverfahren unzulässig?

6.) Wann verfolgt die Staatsanwaltschaft Privatklagedelikte selbst?

7.) Welche drei Pflichten hat der Zeuge?

8.) Welche Arten von Tatsachen gibt es im Beweisrecht?

9.) Können Zusatztatsachen über ein Sachverständigengutachten in den Prozess eingeführt werden?



Lösungen:

1.) Privatklageverfahren, Nebenklage, Adhäsionsverfahren und Klageerzwingungsverfahren.

2.) Die Nebenklage ist ein Institut, die es demjenigen Verletzten, der besonders schutzwürdig erscheint, ermöglicht, seine Interessen am Ausgang des Verfahrens durch eine aktive Beteiligung zu vertreten.

3.) Ja, bei der Nebenklage.

4.) Nein, bei Privatklagedelikten ist das Klageerzwingungsverfahren nicht zulässig.

5.) Bei Privatklagedelikten und bei Entscheidungen, die dem Opportunitätsprinzip unterliegen.

6.) Wenn die Strafverfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

7.) Er muss erscheinen, aussagen und schwören.

8.) Tatsachen, die Grundlage eines Gutachtens sind, nennt man Anknüpfungstatsachen. Diese unterteilt man in Befundtatsachen und Zusatztatsachen. Befundtatsachen kann nur der Sachverständige wegen seiner Sachkunde feststellen. Zusatztatsachen könnte dagegen auch das Gericht selbst feststellen. Die Differenzierung ist deshalb von Bedeutung, weil Zusatztatsachen nicht über das Gutachten in den Prozess eingeführt werden können. Über Zusatztatsachen muss der Sachverständige gegebenenfalls als Zeuge vernommen werden.

9.) Nein (Unmittelbarkeitsgrundsatz).




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