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Gemeingebrauch und modifiziertes Privateigentum
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Aufgaben:
1.) Stehen öffentliche Sachen im Gemeingebrauch im privaten Eigentum im Sinne des BGB?
2.) Ist § 936 BGB (Untergang von Rechten Dritter an der Sache bei gutgläubigem Erwerb) auf die Belastung einer Sache mit einer öffentlichen Zweckbindung anwendbar?
3.) Was versteht man unter „öffentlich-rechtlicher Sachherrschaft“?
4.) Wem obliegt die Unterhaltungspflicht öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch?
Lösungen:
1.) Ja, das privatrechtliche Eigentum ist aber überlagert und beschränkt durch die öffentlichrechtliche Zweckbestimmung der Sache (Theorie vom modifizierten Privateigentum). Sie entsteht durch Widmung (= Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG in der Gestalt eines dinglichen Verwaltungsaktes). Nach der Widmung hat der Eigentümer alle Einwirkungen auf die Sache zu dulden, welche das öffentliche Recht ihm unentgeltlich zumutet. Darüber hinausgehende Einwirkungen kann er gem. § 1004 I BGB abwehren.
2.) Nein. Die öffentliche Zweckbindung bleibt also in den Fällen des § 936 bestehen.
3.) Die öffentlichen Sachen unterstehen einer öffentlichrechtlichen Sachherrschaft. Sie sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Im Anschluss an den Akt der Widmung ist permanent die Verwaltungsaufgabe gestellt, den widmungsgemäßen Gebrauch der Sache aufrechtzuerhalten, also den Gemeingebrauch zu gewährleisten
4.) Wegen der öffentlichen Zweckbestimmung obliegt die Unterhaltung nicht dem privaten Eigentümer, sondern der öffentlichen Hand. Diese Verwaltungsaufgabe wird im Straßenrecht als „Straßenbaulast“ bezeichnet (vgl. § 3 I BFStrG).
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